ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA PBG PRENZLAUER BAUBEDARF GMBH
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäfte mit unserem Vertragspartner.
2) Bei Unwirksam keit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschä fts bedingungen wirksam.
3) Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Käufers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbart wurden.
4) Es wird die Geltung Deutschen Rechts vereinbart.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
1) Unsere Angebote sind freibleibend.
2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.
§ 3 Preise
1) Die Preise gelten ab Lager zuzüglich Versandkosten, Verpackung, Umsatzsteuer und sonstiger Nebenkosten, soweit nicht anders vereinbart.
2) Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren für Verpackungs material (Flaschen, Paletten, Bahnbehälter und anderes) gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zulasten des Käufers. Leihpaletten sind Transportverpackungen, die berechnet werden. Eine Abhol pflicht seitens des Lieferanten besteht lt. Gesetz und Urteil nicht. Paletten werden frachtfrei in heilen Zustand an unser Lager zurückgeliefert. Es erfolgt Gutschrift unter Abzug angemessener Kosten für Handling wie ausgewiesen .
3) Unseren Preisen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen .
§ 4 Zahlungsbedingungen
1) Der Kaufpreis ist sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig. Zielkauf bedarf stets einer besonderen schri ftlichen Vereinbarung. Hierfür lauten unsere Zahlungs konditionen: 30 Tage netto, 10 Tage ./. 2% Skonto. Vereinbarte Skontovergütungen werden nach Abzug von Rabatt, Fracht-, Frachtnebenkosten sowie sonstiger Nebenleistungen des Verkäufers vom Nettobetrag zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. Die Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Käufers keine überfälligen offenen Posten stehen .
2) Ist der Käufer Kaufmann, gerät er mit der Zahlung einer Geldforderung, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit nicht zahlt, 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug (§ 284 Abs. 3 BGB), wenn nicht bereits zuvor Verzug aufgrund der Versäumung eines kalendermäßig vereinbarten Zahlungsdatums oder aufgrund einer Mahnung (§ 284 Abs. 1 und 2 BGB) eingetreten war;- die Forderung von Zinsen durch uns bereits ab Fälligkeit der Forderung (§ 353 HGB ) bleibt vorbe halten.
Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei Scheck- oder Wechselprotest gegen den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte jeweilige Kaufpreisfor derung sofort fällig zu stellen. Im Fall einer Mahnung entsteht eine Gebühr in Höhe von 5,- €, deren Zahlungspflicht lediglich bei Erstmahnung nicht besteht.
§ 5 Lieferung
1) Lieferung erfolgt per LKW frei Baustelle, wenn diese gut befahrbar ist. Bordkran entladung und alle Formen unserer Baustellenlogistik bedürfen der besonderen Vereinbarung.
2) Bei Annahmeverzug bzw. vereinbarte Rücksendung der ordnungsgemäß gelie ferten Ware gehen Kosten und Schäden zulasten des Käufers. Rücksendungen ordnungsgemäß gelieferter Waren werden nur mit Zustimmung des Verkäufers abzüglich angemessener Rücknahme kosten in Höhe von mindestens 20% gutge schrieben. Wobei als Mindestbetrag 30,00 Euro einbehalten werden .
3) Fälle vorübergehender Unmöglichkeit wegen höherer Gewalt, wie z.B. Arbeits - kämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnlicher Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrs- und Betriebsstörungen usw., befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern das Leistungshindernis mehr als einen Monat besteht.
§ 6 Mängelgewährleistung
1) Sollen Gewährleistungsrechte dem Verkäufer gegenüber geltend gemacht werden, so dürfen als mangelhaft erkannte Waren nicht verarbeitet oder eingebaut werden.
2) Offensichtliche Mängel oder Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüg lich, verborgene Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.
3) Im Falle eines Mangels der Kaufsache ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Sollten Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung binnen einer angemessenen Frist nicht erfolgt sein, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4) Die Haftung des Verkäufers für Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf leichte Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Kardinalpflichten des Verkäufers beschränkt. Die ver schuldungsunabhängige Haftung des Verkäufers für zugesicherte Eigenschaften ist auf Mangelschäden und solche Mangel folgeschäden, vor deren Eintreten die Zusicherung den Käufer schützen sollte, beschränkt. Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
5) Der Verkäufer haftet für Schäden aus Beratung oder Auskunft gemäß dem vorausgehenden Absatz 4, Satz 1.
6) Die Gewährleistung und Verjährungsfrist beträgt lt. § 438 BGB 5 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1) Bis zur Erfüllung aller gegenwärtig oder künftig fälligen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer gewährt dieser dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten, die dieser auf Verlangen freigeben wird, soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um 20% übersteigt. Der Wert der Sicherheiten ist der realisierbare Wert zum Zeitpunkt des Freigabeverlangens. Die Freigabe erfolgt - jeweils in der Reihenfolge ihres Entstehens - zunächst durch Aufgabe von Eigentumsvorbehalten, dann von abgetretenen Forderungen.
2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers auf den Verkäufer übergeht. Sind mehrere Lieferanten betroffen, erwirbt der Verkäufer an der einheitlichen Sache Miteigentum in Höhe des Wertes, der dem Rechnungswert des Verkäufers entpricht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wirdim folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäfts verkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder sonstige Vertragspflichten verletzt. Der Verkäufer kann diese Ermächtigung neben den soeben genannten Fällen auch widerrufen, wenn für den Käufer ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt wird oder er die Zahlung einstellt. In diesem Fall wird der Käufer alle zur Durchsetzung der Forderungen notwendigen Informationen erteilen und Unterlagen vorlegen.
4) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die Versendung der Ware an Dritte darf nur auf deren Gefahr erfolgen.
5) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehalts ware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer ab getretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers wird der Käufer dem Kunden die Abtretung offen legen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen .
6) Der Käufer wird dem Verkäufer unverzüglich von Maßnahmen Dritter (Zwangsvoll streckungsmaßnahmen o. a.) unterrichten, die sich gegen das Vorbehaltseigentum richten. Der Käufer wird alle im Bereich seiner Möglichkeiten liegenden angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Rechte des Verkäufers zu wahren.
7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehalts ware auf Kosten des Käufers zurück zunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt, solange dies nicht ausdrücklich so bezeichnet wird. Die Pfändung der Vorbehalts ware bedeutet Rücktritt. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehalts ware zur Verwertung und Anrechnung eines gegebenenfalls anfallenden Verkaufserlöses nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Forderung berechtigt.
§ 8 Information zur (Online) Streitbeilegung
1) Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und §36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht bereit und nicht verpflichtet.
§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1) Gerichtsstand ist im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden der Sitz unserer Firma .
2) Wir behalten uns vor, am Sitz des Käufers zu klagen.
Stand Februar 2019